Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrräder bzw. Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
Ein fahrradgebundener Lastenverkehr im Sinne der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter (Sachen) transportiert werden.
Förderfähige E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen
- Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind.
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.
Die Liste von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern, die die bauartbedingten Anforderungen erfüllen und somit grundsätzlich förderfähig sind, finden Sie hier.
Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden. Nicht förderfähig sind S-Lastenpedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.
Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die
- für den Personentransport konzipiert sind (z. B. Rikschas),
- für private Einsatzzwecke (z. B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
- als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z. B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
- geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
- für Sharingzwecke angeschafft werden,
- gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
- mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
- nicht fabrikneu sind.
Der Verfahrensablauf ist ausführlich im Merkblatt zur Förderung von E-Lastenfahrrädern dargestellt.
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist über das Online-Antragsportal des BAFA zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf dieser Webseite aufgerufen werden kann.