E-Lastenfahrräder

Über die Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (E-Lastenfahrrad-Richtlinie) fördert das BAFA die Anschaffung (den Kauf) von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern. Wir empfehlen Ihnen vor Antragstellung die folgenden Ausführungen und insbesondere unser Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie aufmerksam zu lesen und zu beachten.

E-Lastenfahrräder E-Lastenfahrräder (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © stock.adobe.com/Jürgen Fälchle

Hinweis

Wenn Sie die Förderung beantragen wollen, müssen Sie den Antrag aufrufen: Antrag auf Förderung von E-Lastenfahrrädern

Wenn Sie bereits einen Förderantrag gestellt haben und zusätzlich Unterlagen zu Ihrem Vorgang einreichen wollen, nutzen Sie dafür bitte den sog. Upload-Bereich: Upload-Bereich.

Wenn Sie bereits einen Zuwendungsbescheid erhalten haben und der Zuschuss ausgezahlt werden soll, müssen Sie den Verwendungsnachweis einreichen.
Verwendungsnachweiserklärung (Auszahlungsformular) für Anträge, die bis zum 29. Februar 2024 gestellt wurden.
Verwendungsnachweiserklärung (Auszahlungsformular) für Anträge, die ab dem 1. Oktober 2024 gestellt wurden.

Zum Förderverfahren

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige)
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen)

Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z. B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.

Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrräder bzw. Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Ein fahrradgebundener Lastenverkehr im Sinne der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter (Sachen) transportiert werden.

Förderfähige E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind.
  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Die Liste von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern, die die bauartbedingten Anforderungen erfüllen und somit grundsätzlich förderfähig sind, finden Sie hier.

Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden. Nicht förderfähig sind S-Lastenpedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.

Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die

  • für den Personentransport konzipiert sind (z. B. Rikschas),
  • für private Einsatzzwecke (z. B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
  • als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z. B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
  • geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
  • für Sharingzwecke angeschafft werden,
  • gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
  • mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
  • nicht fabrikneu sind.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger.

Ablauf des Verfahrens

Der Verfahrensablauf ist ausführlich im Merkblatt zur Förderung von E-Lastenfahrrädern dargestellt.

Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist über das Online-Antragsportal des BAFA zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf dieser Webseite aufgerufen werden kann.

Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Förderantrag muss zwingend vor Beauftragung (Bestellung) beim Händler / Hersteller gestellt werden. Die Antragstellung ist ab dem 1. Oktober 2024 möglich. Vor Antragstellung darf lediglich ein Angebot eingeholt aber noch keine Bestellung ausgelöst werden. Eine Bestellbestätigung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides führt regelmäßig zur Ablehnung bzw. zur Rückforderung der Zuwendung.

Wer muss den Antrag stellen?

Antragsteller ist derjenige, der die Ausgaben trägt und Eigentümer wird.

Welche E-Lastenfahrräder sind förderfähig?

Die Liste der förderfähigen E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger finden Sie auf der BAFA-Webseite (www.bafa.de\elr) unter Publikationen.

Kann ich eine Förderung für ein E-Lastenfahrrad beantragen, welches nicht auf der Liste der förderfähigen E-Lastenfahrräder steht?

Ja, auch für ein bisher nicht gelistetes E-Lastenfahrrad kann ein Antrag gestellt werden. Im Antragsformular ist dies entsprechend anzugeben. Um die Förderfähigkeit zu prüfen, ist die Vorlage eines technischen Produktdatenblattes vom Hersteller notwendig, anhand dessen die Erfüllung der technischen Fördervoraussetzungen geprüft werden kann.

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden?

Einzureichen sind:

  • aktuelles Angebot
  • Projektbeschreibung (Angaben zum Einsatzzweck)
  • Nachweis zur Gewerbe- oder freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Gewerbeanmeldung oder Zuweisung der Umsatzsteuernummer durch das zuständige Finanzamt, Bestätigung des Steuerberaters)
  • Produktdatenblatt, falls das Modell des E-Lastenfahrrades oder des E-Lastenanhängers vom BAFA noch nicht in der Positivliste der förderfähigen Modelle enthalten ist.

Was soll die Projektbeschreibung enthalten?

In der Projektbeschreibung soll ausführlich beschrieben werden wie das Lastenfahrrad genutzt werden soll (Einsatzzweck). Aus der Beschreibung soll hervorgehen, „was“, „wohin“ und „warum“ transportiert werden soll.

Wann darf das E-Lastenfahrrad bestellt/gekauft werden?

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen werden, d. h. die Bestellung bzw. der Kauf kann erfolgen.

Wann wird der Förderbetrag ausgezahlt?

Der Förderbetrag (Zuschuss) wird ausgezahlt, nachdem die Verwendungsnachweisunterlagen vom Zuwendungsempfänger eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • E-LastenfahrräderBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 525 – Kraft-Wärme-Kopplung, Kälte-Klimatechnik Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1016 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

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